INFO
Hier bekommen Sie die vom Gesetzgeber vorgebenen Richtlinen
in Neufassung.
Motorisierte
Krankenfahrstühle
Der Verordnungsgeber hat in § 4, Abs. 1
Nr.2 FeV
die technischen Daten dieser Fahrzeuge und abschliessend
den Personenkreis benannt.
Keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung ist erforderlich
für
1. Motorisierte Krankenfahrstühle
(einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
Personen bestimmte Kraftffahrzeuge mit Elektroantrieb,
einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg,
einschliesslich Batterien aber ohne Fahrer,
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 15 km/h,
einer Breite über alles von maximal 110 cm,
und einer Heckmackierungstafel nach ECE-Regelung 69 oben
an der Fahrzeugrückseite)
Erläuterung: zu Motorisierten Krankenfahrstühlen
!
§ 4 wiederholt den in § 2 StVG aufgestellten Grundsatz,
wonach der, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
grundsätzlich der Fahrerlaubnis bedarf und regelt die Ausnahmen hiervon.
Als in der Praxis besonders problematisch haben sich die Regelungen
über das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen erwiesen.
Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen
werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit
des Verkehrs daher neu gefasst.
Für körperlich behinderte oder gebrechliche Personen
werden Krankenfahrstühle bis
15 km/h mit Elektroantrieb
unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der
Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung
ausgenommen.
Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle
bis 10 km/h.
Den Mobilitätsinteressenten behinderter Personen wird damit entsprochen.
D.h. das nur körperlich behinderte oder gebrechliche Personen
zur Überwindung von Strecken einen Krankenfahrstuhl benötigen,
die Nichtbehinderte in aller Regel zu Fuß zurücklegen können.
Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h
geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge
in der Praxis sowohl als Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende
Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen.
Eine fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch
diese Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist
aus Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt.
Das Fahrerlaubnisrecht bietet Ausbildung,Prüfung und Umfang der
Fahrerlaubnis ausreichende flexible Möglichkeiten.
Entsprechende Übergangsregelungen (§ 76) gewährleisten
den Fortbestand der Berechtigungen von Inhabern einer Prüfbescheinigung
für Krankenfahrstühlen nach bisherigem Recht.
Zu allen Fahrzeugen ist aber Erfahrungsgemäß eine Betriebserlaubnis
dabei zu führen -!zu dem Fahrzeug was Sie führen ! Wenn Sie diese
nicht zu dem betreffenden Fahrzeug vorlegen können, ist amtlich nicht
festegestellt worden das das Fahrzeug auch dem Recht entspricht ohne Führerschein
gefahren zu werden, so wiederspricht sich das, da Sie in der Regel
zu keinem "neuem Fahrzeug" eine solche Betrieberlaubnis ausgestellt bekommen.
Verwirrend ?.
Die von uns angebotenen Fahrzeuge haben
eine bestimmungsgemäße Betrieberlaubnis !
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